Das österreichische Vormerksystem erfasst 14 besonders risikobehaftete Verkehrsverstöße. Wer ein Vormerkdelikt begeht, muss zusätzlich zur jeweiligen Verwaltungsstrafe mit einer Eintragung im Führerscheinregister rechnen. Beim zweiten Vormerkdelikt innerhalb des maßgeblichen Zeitraums ordnet die Behörde eine besondere Maßnahme an; beim dritten folgt ein Entzug der Lenkberechtigung für mindestens drei Monate.
Wie funktioniert das Vormerksystem?
Wird ein Vormerkdelikt rechtskräftig festgestellt, wird eine Vormerkung im Führerscheinregister eingetragen. Die Eintragung erfolgt unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer möglichen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstigen angeordneten Maßnahmen. Für die Eintragung wird die Rechtskraft des Verwaltungsstraf- oder Gerichtsverfahrens abgewartet; berücksichtigt wird die Vormerkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung.
Welche Vormerkdelikte gibt es?
Das Vormerksystem umfasst 14 risikobehaftete Vormerkdelikte. Entscheidend ist immer der gesetzlich genau definierte Tatbestand – nicht jeder ähnliche Verkehrsverstoß ist automatisch ein Vormerkdelikt.
Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges mit 0,5 bis unter 0,8 Promille Blutalkohol beziehungsweise 0,25 bis unter 0,4 mg/l Atemluft.
Für Lenkerinnen und Lenker der Klassen C und D ist bereits das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges mit 0,1 bis unter 0,5 Promille ein Vormerkdelikt.
Gefährdung von Fußgängern, die einen Schutzweg vorschriftsmäßig benützen.
Mit technischen Messgeräten festgestellter zeitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,2, aber weniger als 0,4 Sekunden.
Nichtbeachtung des Zeichens „Halt“ mit Vorrangverletzung, wenn andere Lenker dadurch zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken genötigt werden.
Missachtung des Rotlichts, wenn dadurch andere Fahrzeuglenker mit „freier Fahrt“ zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken genötigt werden.
Unzulässiges Befahren des Pannenstreifens mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug, wenn dadurch Einsatz-, Straßen-, Aufsichts- oder Pannenfahrzeuge behindert werden.
Unzulässiges Befahren der Rettungsgasse mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug; bei Behinderung bestimmter Einsatz- und Hilfsfahrzeuge kann das Delikt auch mit einem einspurigen Kraftfahrzeug verwirklicht werden.
Missachtung bestimmter Fahrverbote für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen.
Verstöße gegen die besonderen Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln.
Bestimmte Verstöße an Eisenbahnkreuzungen, etwa das Überfahren trotz Warnsignal oder bei ganz beziehungsweise teilweise geschlossenem Schranken.
Lenken eines Kraftfahrzeuges oder Ziehen eines Anhängers, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, wenn der Mangel vor Fahrtantritt hätte auffallen müssen.
Lenken eines Fahrzeuges beziehungsweise Ziehen eines Anhängers mit nicht entsprechend gesicherter Beladung, wenn dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet wird und dies vor Fahrtantritt hätte auffallen müssen.
Bestimmte Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Sicherung von Kindern im Kraftfahrzeug.
Was passiert beim zweiten Vormerkdelikt?
Wird innerhalb von zwei Jahren ein zweites Vormerkdelikt begangen, ordnet die Behörde eine besondere Maßnahme an. Welche Maßnahme vorgeschrieben wird, richtet sich nach dem jeweiligen Delikt und den Bestimmungen der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung.
Welche besonderen Maßnahmen gibt es?
Zu den gesetzlich vorgesehenen besonderen Maßnahmen gehören insbesondere Nachschulung, Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining, Vorträge oder Seminare über Ladungssicherung sowie ein Kindersicherungskurs. Die Behörde ordnet die für das jeweilige Vormerkdelikt vorgesehene Maßnahme an.
Was passiert, wenn ich die Maßnahme nicht absolviere?
Wird der behördlichen Aufforderung zur Teilnahme an einer besonderen Maßnahme nicht nachgekommen, wird die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen. Die Maßnahme sollte daher innerhalb der von der Behörde vorgegebenen Frist absolviert werden.
Mehrere Vormerkdelikte gleichzeitig
Werden zwei oder mehrere Vormerkdelikte gleichzeitig beziehungsweise in Tateinheit begangen, zählt die Eintragung in das Führerscheinregister als eine Vormerkung. Welche besondere Maßnahme bei unterschiedlichen zugrunde liegenden Delikten angeordnet wird, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.
Was passiert beim dritten Vormerkdelikt?
Wird innerhalb des maßgeblichen Beobachtungszeitraums ein drittes Vormerkdelikt begangen, wird die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen. Bei Personen mit ausländischer Lenkberechtigung wird beim dritten Vormerkdelikt ein Fahrverbot in Österreich verhängt.
Vormerkdelikt oder Führerscheinentzugsdelikt?
Vormerkdelikte sind von Führerscheinentzugsdelikten zu unterscheiden. Beim ersten Vormerkdelikt bleibt es grundsätzlich bei der Vormerkung zusätzlich zur Verwaltungsstrafe. Schwerere Verkehrsverstöße – etwa höhere Alkoholisierungen oder bestimmte extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen – können dagegen unmittelbar einen Entzug der Lenkberechtigung auslösen.
Bestehen beim Begehen eines Führerscheinentzugsdelikts bereits eine oder mehrere zu berücksichtigende Vormerkungen, verlängert sich die Entziehungsdauer für jede Vormerkung um jeweils zwei Wochen.
Welche Delikte führen direkt zum Führerscheinentzug?
Alkohol, Drogen, extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen und weitere schwere Verkehrsverstöße können unmittelbar zum Entzug der Lenkberechtigung führen.
Zum FührerscheinentzugDas Wichtigste zum Vormerksystem
Das Gesetz erfasst bestimmte besonders risikobehaftete Verkehrsverstöße.
Die erste Vormerkung wird grundsätzlich zwei Jahre berücksichtigt.
Beim zweiten Vormerkdelikt innerhalb von zwei Jahren wird eine besondere Maßnahme angeordnet.
Beim dritten Vormerkdelikt innerhalb des Beobachtungszeitraums wird die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen.
Rechtsgrundlagen
Die maßgeblichen Bestimmungen finden sich insbesondere in den §§ 30a und 30b Führerscheingesetz (FSG) sowie in § 13f Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV). Berücksichtigt ist die seit 1. September 2026 geltende Fassung des § 30a FSG. Stand: September 2026.
