Klasse B L17 – Die vorgezogene Lenkberechtigung
Klasse B L17 – Die vorgezogene Lenkberechtigung

Mit 17 Jahren Auto fahren, früher gehts nicht – zumindest in Österreich – allerdings gilt die Lenkberechtigung bis zum 18. Geburtstag nicht in allen anderen Ländern.
Bei dieser Ausbildungsvariante haben Sie einige Besonderheiten zu beachten:
Das Mindestalter für den Ausbildungsbeginn ist 15,5 Jahre, mit einem Begleiter sind insgesamt 3000 km zu fahren.
Nach jeweils 1000 km werden Schulungen in der Fahrschule absolviert.
Das große Plus, man bekommt den Führerschein schon mit 17 Jahren.
L17-Ausbildungsfahrten nur mit schriftlicher Genehmigung der Behörde und nur innerhalb Österreichs erlaubt!
Persönliche Voraussetzungen des Fahrschülers (Bewerbers)
- Mindestalter bei Ausbildungsbeginn 15,5 Jahre
- Mindestalter bei der Theorieprüfung 17 Jahre
- Verkehrszuverlässigkeit wird nach Antragstellung von der Behörde überprüft
- Gesundheitliche Eignung Untersuchung beim sachverständigen Arzt (unbedingt vor Antragstellung auf Ausbildungfahrt)
Unterlagen des Bewerbers für die Anmeldung in der Fahrschule
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Zur Erleichterung der Abwicklung einen Meldezettel, Melderegisterabfrage möglich
- Falls eine Namensänderung vorliegt die entsprechenden Urkunden
Der Ablauf
Der Antrag wird bei der Fahrschule eingebracht, die Fahrschule übermittelt den Antrag an die Behörde, die Behörde erlässt nach positiver Erledigung den Bewilligungsbescheid. Dieser ergeht an die Bewerberin/den Bewerber.
Fahrten mit dem Begleiter sind nur erlaubt, wenn der Bescheid der Behörde vorliegt, dies gilt auch für öffentliche Parkplätze!
Der behördliche Bescheid wird einem Fahrschüler nur einmal erteilt und gilt für 18 Monate!
Für die Bewiliigung der Übungsfahrt ist die Behörde am Hauptwohnsitz des Begleiters zuständig!
Anforderungen an den Bewerber um die Lenkberechtigung (Fahrschüler)
- Mindestalter 15,5 Jahre
- Verkehrszuverlässigkeit
- Gesundheitliche Eignung (Ärztliche Untersuchung vor der Antragstellung)
- Praktische Vorschulung, Grundschulung und Hauptschulung (12 UE) absolviert
- Nachweis über die Durchführung der theoretischen Einweisung in der Fahrschule
- Zustimmung der Erziehungsberechtigten/des Erziehungsberechtigten, wenn diese/dieser nicht selbst die Begleitperson ist
Anforderungen an den Begleiter
- Mindestens seit sieben Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B
- In den vorangehenden drei Jahren Kraftfahrzeuge der Klasse gelenkt
- Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
- Besonderes Naheverhältnis zum Fahrschüler
- Wenn der Begleiter nicht selbst der Erziehungsberechtigte des Fahrschülers ist, ist eine Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten ist erforderlich.
- Der Begleiter darf nur in Ausnahmefällen mehr als zwei Bewerber innerhalb eines Jahres ausbilden. Für einen Fahrschüler sind auch 2 Begleiter und/oder 2 Fahrzeuge möglich.
- Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.
Anforderungen an das Ausbildungsfahrzeug
- Zulassungsschein
- Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Fahrzeugs, falls dieser nicht die Begleitperson oder der Fahrschüler ist.
- Das Fahrzeug muss keine besonderen Anforderungen erfüllen.
Mehrere Fahrzeuge sind möglich, max. 2. Begleitpersonen dürfen genannt werden!
Erforderliche Dokumente für die Antragstellung zur Ausbildungsfahrt
Begleiter
- Führerschein
- Nachweis der siebenjährigen Fahrpraxis (Zulassungsschein od. Bestätigung des Dienstgebers)
- Meldezettel (nicht unbedingt erforderlich, aber eine Verfahrenserleichterung)
Fahrschüler
- Bestätigung der Fahrschule für die absolvierte Grundschulung (wird automatisch von der Fahrschule erledigt)
- Namen der Person(en), die den Fahrschüler auf den Ausbildungsfahrten begleiten
Fahrzeug
- Zulassungsschein oder Zustimmungserklärung des Zulassungsbesitzers
Zustimmungserklärung
- Wenn der Begleiter nicht der Erziehungsberechtigte des Fahrschülers ist, dann ist eine Zustimmung des Erziehungsberechtigten zur Ausbildungsfahrt erforderlich.
Alle erforderlichen Dokumente im Überblick
Bei der Anmeldung
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Vor der Ausbildungfahrt
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Vor der Theorieprüfung
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Vor der Praxisprüfung
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Amtl. Lichtbildausweis |
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Ev. Meldezettel |
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Ev. Nachweis des akademischen Grades |
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Ev. Urkunden bez. Namensänderung |
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Ärztliches Gutachten |
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Führerschein des Begleiters |
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Ev. Nachweis der Fahrpraxis des Begleiters |
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Bescheid der Behörde abwarten |
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Ein Passfoto |
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Nachweis lebensrettende Sofortmaßnahmen |
Der behördliche Bescheid wird einem Fahrschüler nur einmal erteilt und gilt für 18 Monate!
Der behördliche Bescheid wird einem Fahrschüler nur einmal erteilt und gilt für 18 Monate!
Ausbildungsablauf im Überblick
Zu Beginn der Ausbildung müssen Sie 20 UE Basisschulung und 12 UE Klassenspezifische Schulung im Theoriekurs absolvieren,
parallel dazu fahren Sie 12 Fahrstunden. Nach dieser „Grundschulung“ (Kurs und 12 Fahrstunden) können Sie den Antrag auf Ausbildungsfahrten bei der Behörde stellen.
Fahrstundenanzahl und Abfolge
Art | Anzahl UE á 50 min |
Vorschulung | 3 |
Grundschulung | 3 |
Hauptschulung | 6 |
Theoretische Einweisung mit einem der Begleiter | 1 |
Mind. 1000 km mit Begleiter(n) | |
1. Begleitende Schulung | 2 |
Mind. 1000 km mit Begleiter(n) | |
2. Begleitende Schulung | 2 |
Mind. 1000 km mit Begleiter(n) | |
Perfektionsschulung praktisch (Überlandfahrt, Autobahnfahrt, Prüfungssimulation) |
3 |
Inhalt der begleitenden Schulungen
Alle Schulungen finden im Beisein eines eigens dafür ausgebildeten Fahrlehrers statt!
Der oder die Begleiter müssen bei der 1. und 2. begleitenden Schulung anwesend sein, bei der Perfektionsschulung besteht keine Anwesenheitspflicht!
- Die 1. Schulung besteht aus einer Fahrt im Privat-PKW, bei der der Begleiter neben dem Fahrschüler sitzt und der Fahrlehrer auf der Rücksitzbank Platz nimmt. Danach folgt ein gemeinsames Gespräch unter der Leitung des Fahrlehrers zu den Themen Geschwindigkeit und Blicktechniken.
- Die 2. Schulung und die 1. Schulung haben den selben Ablauf, die Themen des Gespräches der 2. Schulung sind Partnerkunde und Gefahrenlehre.
- Im Rahmen der Perfektionsschulung wird mit dem Fahrschulauto gefahren. Das Gespräch beinhaltet das Thema Beeinträchtigung beim Lenken von Kraftfahrzeugen und soll abschließende Erkenntnisse zu den Ausbildungsfahrten bringen.
Ein fixer Teil aller Schulungen ist das Besprechen der bisherigen Erfahrungen und die Analyse von Gefahrenschwerpunkten. Das Ziel ist Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze für ein sicheres Lenken herauszuarbeiten.
Die Schulungen sind keine Prüfungen, ein Durchfallen ist nicht möglich!
Die Fahrschule muss Ihnen die Durchführung jeder begleitenden Schulung schriftlich bestätigten.
Besonders zu beachtende Bestimmungen
- 0,1 Promille-Grenze für Begleiter und Fahrschüler – Bei einem Verstoß des Fahrschülers gegen diese Bestimmung, darf der Fahrschüler nicht vor seinem 18. Geburtstag zur Prüfung antreten.
- Der Begleiter muss auf den Ausbildungsfahrten den Bewilligungsbescheid und seinen Führerschein mitführen, der Fahrschüler einen amtlichen Lichtbildausweis.
- Der Begleiter darf den Fahrschüler nicht in Verkehrsverhältnisse bringen, denen dieser nicht gewachsen ist, die Verkehrsvorschriften müssen beachtet und Unfälle verhindert werden.
- Der Begleiter muss (natürlich) neben dem Fahrschüler sitzen.
- Vorne und hinten am Fahrzeug muss während der Übungsfahrt die „L17-Tafel“ gut sichtbar angebracht sein.
- Über diese Übungsfahrten muss ein Fahrtenprotokoll geführt werden, welches vom Begleiter und vom Fahrschüler unterschrieben werden muss.
- Ausbildungsfahrten dürfen nur im Inland stattfinden
- Anhänger dürfen gezogen werden – Anhängerbestimmungen beachten
- Personen dürfen befördert werden (Angaben des Zulassungsscheines beachten)
- Informieren Sie Ihre Versicherung vor Durchführung der Ausbildungsfahrten
Für Begleiter und Fahrschüler gilt die 0,1 Promille Grenze

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