Für die Erteilung einer Lenkberechtigung in Österreich musst du deine gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches Gutachten nachweisen. Die Führerscheinuntersuchung wird normalerweise von einem dafür bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin durchgeführt.
Führerscheinuntersuchung: das Wichtigste auf einen Blick
Wer darf die Führerscheinuntersuchung durchführen?
Die Untersuchung darf nicht von irgendeinem Arzt durchgeführt werden. Das Gutachten muss grundsätzlich von einem gemäß § 34 Führerscheingesetz bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin erstellt werden.
Du kannst einen geeigneten sachverständigen Arzt grundsätzlich frei wählen. Er darf dich – abgesehen von gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen – in den letzten fünf Jahren vor der Untersuchung nicht regelmäßig betreut haben. Deshalb kommt der eigene Hausarzt in der Regel nicht infrage.
Was wird bei der Führerscheinuntersuchung geprüft?
Die Untersuchung dient der Feststellung deiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung legt fest, welche Bereiche jedenfalls geprüft werden.
Gesundheitliche Vorgeschichte mit Bezug auf die Fahreignung.
Unter anderem Motorik, Koordination und Sprachvermögen.
Körpergröße und Körpergewicht werden erhoben.
Sehschärfe und eine grobe Überprüfung des Gesichtsfeldes.
Hörtest mit Konversationssprache.
Blutdruck und Puls werden kontrolliert.
Kontrolle der Beweglichkeit von Armen, Beinen und Händen.
Überprüfung auf auffälliges Zittern.
Ergeben sich aus der Krankheitsgeschichte oder bei der Untersuchung Hinweise auf eine mögliche Einschränkung der Fahreignung, können zusätzliche fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahmen erforderlich werden.
Was muss ich zur Führerscheinuntersuchung mitbringen?
Der sachverständige Arzt muss vor Beginn der Untersuchung deine Identität feststellen.
Wenn du eine Sehhilfe verwendest, nimm sie zur Untersuchung mit.
Bei relevanten Erkrankungen oder gesundheitlichen Einschränkungen können vorhandene aktuelle Befunde hilfreich bzw. erforderlich sein.
Bei Brillenträgern der Gruppe 2 kann eine Brillenglasbestimmung oder ein augenfachärztlicher Befund erforderlich sein, wenn der Arzt die Brillenstärke nicht selbst bestimmen kann.
Was kostet die Führerscheinuntersuchung?
Die gesetzlich festgelegten Kosten richten sich danach, für welche Führerscheingruppe das Gutachten benötigt wird.
Für Wiederholungsuntersuchungen sieht die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung eigene Gebühren vor. Zusätzliche fachärztliche oder verkehrspsychologische Untersuchungen können weitere Kosten verursachen.
Alle Kosten im Detail
Auf der eigenen Kostenseite findest du die Gebühren rund um die Führerscheinuntersuchung übersichtlich zusammengefasst.
Zu den UntersuchungskostenWie lange ist das ärztliche Gutachten gültig?
Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Erteilung der Lenkberechtigung nicht älter als 18 Monate sein.
Auch eine entsprechend durchgeführte militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung kann für die Dauer von 18 Monaten als ärztliches Gutachten für eine zivile Lenkberechtigung anerkannt werden.
Wann ist eine Untersuchung beim Amtsarzt erforderlich?
Die normale Führerscheinuntersuchung erfolgt grundsätzlich beim sachverständigen Arzt. Ein amtsärztliches Gutachten wird insbesondere dann erforderlich, wenn für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung besondere fachärztliche Befunde, eine verkehrspsychologische Stellungnahme oder gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt notwendig sind.
Was kann im ärztlichen Gutachten stehen?
Das Gutachten beurteilt, ob die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben ist und für welche Gruppe von Lenkberechtigungen sie besteht. Je nach gesundheitlicher Situation können auch Einschränkungen, Befristungen oder Auflagen eine Rolle spielen.
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Zum FührerscheinwissenRechtsgrundlagen und Stand
Stand: 16. September 2026. Grundlage dieser Übersicht sind insbesondere § 8 Führerscheingesetz (FSG) sowie die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), insbesondere §§ 3, 22 und 23.
