LKW-Führerschein Klasse C und C1
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Das Lenken eines LKW erfordert spezielles Fahrkönnen und Wissen über die Beschaffenheit des Fahrzeuges und über Beladungsbestimmungen. Zudem wird dem Lenker großes Verantwortungsbewusstsein abverlangt. Deshalb ist die Ausbildung und die Prüfung umfangreich und der Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B wird vorausgesetzt.
Umfang der Lenkberechtigung Klasse C
Folgende Fahrzeuge dürfen mit der Klasse C gelenkt werden:
- Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg
- Sonderkraftfahrzeuge
- Falls diese Berechtigung vor dem 19. Jänner 2013 vorhanden war: Fahrzeuge der Klasse D – sofern keine Fahrgäste befördert werden – innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C gemäß § 65 KFG 1967 erteilt wurde oder wenn der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und es eine Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges ist oder die Fahrt zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone dient.
Unterklasse C1 – Was man damit lenken darf
- Kraftwagen der Klasse C mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg.
Voraussetzungen für die Erteilung der Klasse C
- Klasse B muss vorhanden sein
Eine Lenkberechtigung Klasse C wird nur erteilt wenn
- 21. Lebensjahr vollendet od.
- 18. Lebensjahr vollendet und „Fahrerqualifizierungsnachweis“ (§ 19 GütbefG) od.
- 18. Lebensjahr vollendet und den Lehrberuf „Berufskraftfahrer“ abgeschlossen ist.
Macht man gleichzeitig die Prüfung für die Klassen B und C od. C1, dann muss man die theoretische und praktische Prüfung für die Klasse B bestanden haben, um zur praktischen Prüfung für die Klasse C od. C1 zugelassen zu werden.
Einschränkung auf die Unterklasse C1 bis zum 21. Lebensjahr
Hat man vor dem 21.Lebensjahr die volle Fahrprüfung für die Klasse C abgelegt, dann ist man im Besitz der Lenkberechtigungsklasse C, dennoch dürfen Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5t bis zur Aufhebung der Einschränkung noch nicht gelenkt werden.
„Ohne ärztliche Untersuchung wird die Klasse C auf C1 zurückgestuft!“
Befristung und ärztliches Gutachten
Seit November 1998 unterliegen alle Lenkberechtigungen für die Klassen C/C1 und einer Befristung. Egal ob man von vor diesem Tag schon im Besitz der Lenkberechtigung war, oder sie erst danach erteilt wurde.
Die Lenkberechtigung für die Klassen C(C1) und auch CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung dieser Lenkberechtigungsklassen ist ein ärztliches Gutachten erforderlich.
Die folgende Tabelle zeigt die Befristungen für Lenkberechtigungen die ab dem 1. November 1998 ausgestellt wurden.
Alter | C und C1 |
bis zum 60. Lebensjahr | 5 Jahre |
ab dem 60. Lebensjahr | 2 Jahre |
Verlängerung der Befristung
Zur Verlängerung der Befristung ist rechtzeitig ein Antrag zu stellen, dem ein ärztliches Gutachten und 1 Passfoto beigelegt werden müssen.
Für die Behördenkosten gibt es eine Befreiung von den Stempel- und Verwaltungsabgaben, es ist aber ein Kostenersatz in der Höhe von 13,40 Euro für den neuen Scheckkartenführerschein zu entrichten.
Besondere Alkoholbestimmung Klasse C – LKW über 7,5 t HzulGM
- Der Alkoholgehalt des Blutes darf nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille),
- der Alkoholgehalt der Atemluft darf nicht mehr als 0,05 mg/l betragen.