Zahlencodes im Führerschein
LENKER (medizinische Gründe)
01. |
Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz |
|||||||||
01.01. |
Brille |
|||||||||
01.02. |
Kontaktlinse(n) |
|||||||||
01.05. |
Augenschutz |
|||||||||
01.06. |
Brille oder Kontaktlinsen |
|||||||||
01.07. |
Spezifische optische Hilfe |
|||||||||
02. |
Hörprothese/Kommunikationshilfe |
|||||||||
03. |
Prothese/Orthese der Gliedmaßen |
|||||||||
03.01. |
Prothese/Orthese der Arme |
|||||||||
03.02. |
Prothese/Orthese der Beine |
FAHRZEUGANPASSUNGEN
10. |
Angepasste Schaltung |
|||||||||
10.02. |
Automatische Wahl des Getriebegangs |
|||||||||
10.04. |
Angepasste Schalteinrichtung |
|||||||||
15. |
Angepasste Kupplung |
|||||||||
15.01. |
Angepasstes Kupplungspedal |
|||||||||
15.02. |
Handkupplung |
|||||||||
15.03. |
Automatische Kupplung |
|||||||||
15.04. |
Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern |
|||||||||
20. |
Angepasste Bremsvorrichtungen |
|||||||||
20.01. |
Angepasstes Bremspedal |
|||||||||
20.03. |
Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß |
|||||||||
20.04. |
Bremspedal mit Gleitschiene |
|||||||||
20.05. |
Bremspedal (Kipppedal) |
|||||||||
20.06. |
Mit der Hand betätigte Bremse |
|||||||||
20.07. |
Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘) |
|||||||||
20.09. |
Angepasste Feststellbremse |
|||||||||
20.12. |
Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern |
|||||||||
20.13. |
Mit dem Knie betätigte Bremse |
|||||||||
20.14. |
Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage |
|||||||||
25. |
Angepasste Beschleunigungsvorrichtung |
|||||||||
25.01. |
Angepasstes Gaspedal |
|||||||||
25.03. |
Gaspedal (Kipppedal) |
|||||||||
25.04. |
Handgas |
|||||||||
25.05. |
Mit dem Knie betätigter Gashebel |
|||||||||
25.06. |
Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels |
|||||||||
25.08. |
Gaspedal links |
|||||||||
25.09. |
Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern |
|||||||||
31. |
Anpassungen und Sicherungen der Pedale |
|||||||||
31.01. |
Extrasatz Parallelpedale |
|||||||||
31.02. |
Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene |
|||||||||
31.03. |
Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden |
|||||||||
31.04. |
Bodenerhöhung |
|||||||||
32. |
Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen |
|||||||||
32.01. |
Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung |
|||||||||
32.02. |
Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung |
|||||||||
33. |
Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen |
|||||||||
33.01. |
Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung |
|||||||||
33.02. |
Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung |
|||||||||
35. |
Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.) |
|||||||||
35.02. |
Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen |
|||||||||
35.03. |
Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen |
|||||||||
35.04. |
Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen |
|||||||||
35.05. |
Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen |
|||||||||
40. |
Angepasste Lenkung |
|||||||||
40.01. |
Lenkung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘) |
|||||||||
40.05. |
Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.) |
|||||||||
40.06. |
Angepasste Position des Lenkrads |
|||||||||
40.09. |
Fußlenkung |
|||||||||
40.11. |
Assistenzeinrichtung am Lenkrad |
|||||||||
40.14. |
Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem |
|||||||||
40.15. |
Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem |
|||||||||
42. |
Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite |
|||||||||
42.01. |
Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten |
|||||||||
42.03. |
Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite |
|||||||||
42.05. |
Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel |
|||||||||
43. |
Sitzposition des Fahrzeugführers |
|||||||||
43.01. |
Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen |
|||||||||
43.02. |
Der Körperform angepasster Sitz |
|||||||||
43.03. |
Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität |
|||||||||
43.04. |
Führersitz mit Armlehne |
|||||||||
43.06. |
Angepasster Sicherheitsgurt |
|||||||||
43.07. |
Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität |
|||||||||
44. |
Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes) |
|||||||||
44.01. |
Einzeln gesteuerte Bremsen |
|||||||||
44.02. |
Angepasste Vorderradbremse |
|||||||||
44.03. |
Angepasste Hinterradbremse |
|||||||||
44.04. |
Angepasste Beschleunigungsvorrichtung |
|||||||||
44.08. |
Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen |
|||||||||
44.09. |
Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N (*) (z. B. ‚44.09(140N)‘) |
|||||||||
44.10. |
Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N (*) (z. B. ‚44.10(240N)‘) |
|||||||||
44.11. |
Angepasste Fußraste |
|||||||||
44.12. |
Angepasster Handgriff |
|||||||||
45. |
Kraftrad nur mit Seitenwagen |
|||||||||
46. |
Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge |
|||||||||
47. |
Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen |
|||||||||
50. |
Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer) |
|
In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben:
a |
links |
|||||||||
b |
rechts |
|||||||||
c |
Hand |
|||||||||
d |
Fuß |
|||||||||
e |
Mitte |
|||||||||
f |
Arm |
|||||||||
g |
Daumen |
CODES MIT BEGRENZTER VERWENDUNG
61. |
Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang) |
|||||||||
62. |
Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region … |
|||||||||
63. |
Fahren ohne Beifahrer |
|||||||||
64. |
Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h |
|||||||||
65. |
Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss |
|||||||||
66. |
Ohne Anhänger |
|||||||||
67. |
Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt |
|||||||||
68. |
Kein Alkohol |
|||||||||
69. |
Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436. Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ (z. B. ‚69‘ oder ‚69(01.01.2016)‘) |
ANGABEN FÜR BEHÖRDLICHE ZWECKE
70. |
Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚70.0123456789.NL‘) |
|||||||||
71. |
Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚71.987654321.HR‘) |
|||||||||
73. |
Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) |
|||||||||
78. |
Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe |
|||||||||
79. |
(…) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 dieser Richtlinie nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen. |
|||||||||
79.01. |
Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen |
|||||||||
79.02. |
Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM |
|||||||||
79.03. |
Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge |
|||||||||
79.04. |
Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg |
|||||||||
79.05. |
Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg |
|||||||||
79.06. |
Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt |
|||||||||
80. |
Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat |
|||||||||
81. |
Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat |
|||||||||
95. |
Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum … erfüllt (z. B. ‚95(01.01.12)‘) |
|||||||||
96. |
Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt |
|||||||||
97. |
Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt |
|||||||||
Bei den Codes 01 und 44 sind Untercodes jedenfalls zu verwenden. |
(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden:
104 |
Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern |
|||||||||
110 |
Verlängerung der Probezeit |
|||||||||
110.01 |
Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ) |
|||||||||
110.02 |
Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ) |
|||||||||
110.03 |
Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ) |
|||||||||
111 |
Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSG |
|||||||||
112 |
Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994; BGBl. Nr. 951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994. |
|||||||||
113 |
Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO 1994 |
|||||||||
114. |
Berechtigung zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 21. Lebensjahres |
|||||||||
115. |
Berechtigung zum Lenken von (allen) Motorrädern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2 |
|||||||||
116. |
Berechtigung zum Lenken von vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A |
|||||||||
120. |
Elektrofahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 4 250 kg gemäß § 2 Abs. 1a FSG |