Ein Führerscheinentzug kann in Österreich bei schweren Verkehrsdelikten sofort oder im Wiederholungsfall ausgesprochen werden. Entscheidend sind Delikt, Schwere, Wiederholung und bereits eingetragene Vormerkungen.
Führerscheinentzug: die wichtigsten Delikte im Überblick
| Delikt | Rechtsfolge beim ersten einschlägigen Fall | Geldstrafe |
|---|---|---|
| Alkohol 0,8 bis unter 1,2 ‰ | 1 Monat Entzug + Verkehrscoaching | 800–3.700 € |
| Alkohol 1,2 bis unter 1,6 ‰ | mind. 4 Monate + Nachschulung | 1.200–4.400 € |
| Alkohol ab 1,6 ‰ | mind. 6 Monate + Nachschulung + Amtsarzt + verkehrspsychologische Stellungnahme | 1.600–5.900 € |
| Suchtmittelbeeinträchtigung | 1 Monat + Verkehrscoaching bei erstmaliger Übertretung | 800–3.700 € |
| Verweigerung des Atemalkoholtests | mind. 6 Monate + Nachschulung + Amtsarzt + verkehrspsychologische Stellungnahme | 1.600–5.900 € |
| Tempo > 40 km/h innerorts / > 50 km/h außerorts | 1 Monat | 300–5.000 € |
| Tempo > 60 km/h innerorts / > 70 km/h außerorts | mind. 3 Monate | 500–7.500 € |
| Tempo > 80 km/h innerorts / > 90 km/h außerorts | mind. 6 Monate + Nachschulung | 500–7.500 € |
| Geisterfahrt / besonders gefährliche Verhältnisse / Straßenrennen | mind. 6 Monate + Nachschulung | 36–2.180 €* |
| Sicherheitsabstand unter 0,2 Sekunden | mind. 6 Monate + Nachschulung | 36–2.180 € |
| Fahrerflucht nach selbst verursachtem Unfall mit Personenschaden | mind. 3 Monate | 72–2.180 € |
| Drittes Vormerkdelikt im Beobachtungszeitraum | mind. 3 Monate | je nach zugrunde liegendem Delikt |
Alkohol: Entzugsdauer und Maßnahmen
Die allgemeine Alkoholgrenze liegt bei weniger als 0,5 Promille Blutalkohol bzw. weniger als 0,25 mg/l Atemalkohol. Für bestimmte Lenkergruppen gelten strengere Grenzen.
| Blutalkohol | Atemalkohol | Entzug / Maßnahme | Geldstrafe |
|---|---|---|---|
| 0,5 bis unter 0,8 ‰ | 0,25 bis unter 0,4 mg/l | Vormerkdelikt, nicht automatisch sofortiger Entzug | 300–3.700 € |
| 0,8 bis unter 1,2 ‰ | 0,4 bis unter 0,6 mg/l | 1 Monat + Verkehrscoaching bei erstmaliger Übertretung | 800–3.700 € |
| 1,2 bis unter 1,6 ‰ | 0,6 bis unter 0,8 mg/l | mind. 4 Monate + Nachschulung | 1.200–4.400 € |
| ab 1,6 ‰ | ab 0,8 mg/l | mind. 6 Monate + Nachschulung + Amtsarzt + verkehrspsychologische Stellungnahme | 1.600–5.900 € |
Wiederholungsfälle bei Alkohol innerhalb von 5 Jahren
| Erstes Delikt | Neues Delikt | Mindestentzug |
|---|---|---|
| ab 1,6 ‰ | ab 1,6 ‰ | 12 Monate |
| 1,2 bis unter 1,6 ‰ | ab 1,6 ‰ | 10 Monate |
| ab 1,6 ‰ | 0,8 bis unter 1,6 ‰ | 8 Monate |
| 1,2 bis unter 1,6 ‰ | 1,2 bis unter 1,6 ‰ | 8 Monate |
| 1,2 bis unter 1,6 ‰ | 0,8 bis unter 1,2 ‰ | 6 Monate |
Drogen und Suchtmittel
Für Suchtmittel gibt es – anders als bei Alkohol – keinen allgemein festgelegten Promille-Grenzwert. Entscheidend ist, ob eine Beeinträchtigung festgestellt wird. Bei einer erstmaligen festgestellten Suchtmittelbeeinträchtigung gelten grundsätzlich dieselben Rechtsfolgen wie bei 0,8 bis unter 1,2 Promille Alkohol: 1 Monat Entzug, Verkehrscoaching und 800 bis 3.700 Euro Geldstrafe.
Verweigerung des Alkoholtests
Die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wird rechtlich besonders streng behandelt. Sie führt grundsätzlich zu mindestens 6 Monaten Führerscheinentzug, einer Geldstrafe von 1.600 bis 5.900 Euro, einer Nachschulung, einer amtsärztlichen Untersuchung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.
Führerscheinentzug wegen Geschwindigkeit
Die Tempo-Regeln wurden gegenüber älteren Fassungen deutlich verschärft. Maßgeblich ist die Überschreitung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Wiederholungsfall innerhalb von 4 Jahren
Wer innerhalb von vier Jahren erneut ein einschlägiges Geschwindigkeitsdelikt begeht, muss mit mindestens 3 Monaten Entzug rechnen, wenn beide Delikte nur in der niedrigsten Entzugsstufe liegen. In anderen Kombinationen mit zumindest einer höheren Überschreitung beträgt der Entzug grundsätzlich mindestens 6 Monate.
Besonders gefährliche Verhältnisse und besondere Rücksichtslosigkeit
Wer besonders gefährliche Verhältnisse herbeiführt oder besonders rücksichtslos fährt, verliert die Lenkberechtigung bereits beim ersten Mal für mindestens 6 Monate. Zusätzlich ist eine Nachschulung vorgesehen.
Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.
Teilnahme an illegalen Rennen im Straßenverkehr.
Überholen trotz Verbots bei besonders schlechten oder völlig unzureichenden Sichtverhältnissen.
Erhebliche Tempoüberschreitungen etwa vor Schulen, Kindergärten, Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten.
Bei technisch gemessenem extrem geringem Abstand: mindestens 6 Monate Entzug.
Fahrerflucht nach einem Unfall mit Personenschaden
Wer nach einem selbst verursachten Verkehrsunfall mit verletzter Person nicht sofort anhält oder die erforderliche Hilfe nicht leistet bzw. herbeiholt, muss mit mindestens 3 Monaten Führerscheinentzug und einer Geldstrafe von 72 bis 2.180 Euro rechnen.
Vormerksystem: beim dritten Delikt ist der Führerschein weg
Der Beobachtungszeitraum beträgt grundsätzlich 2 Jahre. Wird innerhalb dieser Zeit ein zweites Vormerkdelikt begangen, verlängert sich der Zeitraum auf 3 Jahre.
Weitere Gründe für einen Führerscheinentzug
Nicht jeder Führerscheinentzug lässt sich auf eine fixe Tabelle reduzieren. Das Führerscheingesetz knüpft den Besitz einer Lenkberechtigung unter anderem an Verkehrszuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und fachliche Befähigung.
Auch das Lenken trotz Entzug, Lenkverbot oder vorläufig abgenommenem Führerschein ist eine bestimmte Tatsache im Sinn der Verkehrszuverlässigkeit.
Wiederholtes Lenken ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse kann zum Entzug führen.
Auch das Missachten vorgeschriebener Kontrolluntersuchungen bzw. wiederholte Verstöße gegen Auflagen können relevant sein.
Bestimmte schwere Straftaten können die Verkehrszuverlässigkeit ausschließen und dadurch einen Führerscheinentzug auslösen.
Der Entzug dauert grundsätzlich so lange, wie die gesundheitliche Nichteignung besteht.
Führerscheinwissen verständlich erklärt
Auf MeinSchein findest du auch die Regeln zu Probezeit, Vormerksystem, Alkoholgrenzen und den wichtigsten Führerscheinklassen.
Zum FührerscheinwissenRechtsgrundlagen und Stand
Stand: 9. September 2026. Grundlage dieser Übersicht sind insbesondere das Führerscheingesetz (FSG), die Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie die aktuellen Informationen des österreichischen Bundesministeriums auf oesterreich.gv.at.
Wichtige Rechtsgrundlagen: FSG §§ 7, 24, 25, 26, 30a und 30b; StVO insbesondere § 99.
oesterreich.gv.at: Führerscheinentzug – Delikte
RIS: Führerscheingesetz – geltende Fassung
