Klasse E zu B

Klasse E zu B

ACHTUNG – Die Klasse E zu B kann seit 19.1.2013 nicht mehr erworben werden, erteilte Lenkberechtigungen bleiben aufrecht!

Beispiel: Schwerer Anhänger Klasse E zu B

Das folgende Beispiel zeigt einen Anhänger der nur mit der Klasse B alleine nicht gezogen werden darf, da die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte von Anhänger und Zugfahrzeug über 3.500 kg liegt.

Für die Klasse E zu B gilt, dass das Gesamtgewicht des Anhängers maximal gleich groß wie das Höchst zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges sein darf.

Für dieses Beispiel nehmen wir an, dass der Anhänger ein Gesamtgewicht von 1.550 kg (550 kg Eigengewicht und 1000 kg Nutzlast) hat.

In der Praxis erfolgt die Ermittlung über das Zusammenzählen von Beladung und Eigengewicht oder, wenn möglich, über das Abwiegen des Fahrzeuges.

Der behördliche Bescheid wird einem Fahrschüler nur einmal erteilt und gilt für 18 Monate!

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1) Darf die Anhängevorrichtung die Last aufnehmen?

Entscheidend ist die höchst zulässige gebremste Anhängelast laut Zulassungsschein des Zugfahrzeuges.
Der Anhänger hat 1.550 kg Gesamtgewicht, die höchst zulässige Anhängelast des Zugfahrzeuges darf 3.500 kg betragen. Das ist in Ordnung.

Bei der Beladung des Anhängers ist zu beachten, dass die höchst zulässige Stützlast auf die Anhängevorrichtung lt. Zulassungsschein nicht größer als 140 kg betragen darf.

Der Anhänger ist ein Einachsanhänger, bei diesen Anhängern muss die Last über der Achse liegen und gegen Verrutschen gesichert sein.

2) Stimmt das Gewichtsverhältnis?

Das Zugfahrzeug ist eine Kombilimousine, somit ist das einfache höchst zulässige Gesamtgewicht zur Berechnung heranzuziehen. Wäre das Zugfahrzeug ein Geländewagen (PKW oder Kombi) wäre das 1,5-fache seines höchst zulässigen Gesamtgewichtes zu berücksichtigen.

Es gilt für die Klasse E zu B

  • Das Gesamtgewicht des Anhängers darf nicht größer sein als das höchst zulässiges Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges.
  • Der Anhänger hat 1.550 kg Gesamtgewicht, das Zugfahrzeug hat ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 2.850 kg, das ist o.k.
  • Die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte darf bei der Klasse E auch über 3.500 kg liegen.

3) Ergebnis

Dieser Anhänger darf mit diesem Zugfahrzeug gezogen werden, wenn der Lenker im Besitz der Klasse E zu B ist.

Die Klasse B alleine würde zum Ziehen dieses Anhängers nicht ausreichen. Da das höchst zulässige Gesamtgewicht des Anhängers bei der Klasse B nicht größer als das Eigengewicht des Zugfahrzeuges sein darf und die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte von Anhänger und Zugfahrzeug nicht über 3.500 kg liegen darf.

Ist nur eine dieser Bedingungen verletzt, darf mit der Klasse B alleine ein schwerer Anhänger nicht gezogen werden.

Übungsfahrt Klasse B

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