Klasse B Übungsfahrt („L-Taferl“)
Umfang der Lenkberechtigung Klasse B
Sie dürfen folgende Fahrzeuge mit der Klasse B lenken
- Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg.
- Kraftfahrzeuge mit drei Rädern (Beispiel: Trikes)
- Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
- seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Lenkberechtigung Klasse B und
- nicht mehr in der Probezeit ist,
- praktischen Unterricht im Lenken von Krafträdern (6 Std.) erhalten
- im Führerschein Code 111 eingetragen
- Motorfahrräder (Mopeds und Mofas) – Führerschein ersetzt Mopedführerschein Klasse AM
- 4-rädrige Leichtkraftfahrzeuge
- alle Quads
Ziehen von Anhängern mit Klasse B
- Leichte Anhänger (Anhänger mit maximal 750 kg Höchst zulässige Gesamtmasse – zusätzlich Gewichtsverhältnis beachten!)
- Schwere Anhänger (Summe der Höchst zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger nicht über 3.500 kg – zusätzlich Gewichtsverhältnis beachten!)
Für alle anderen Kombinationen brauchen Sie die Klasse BE oder die Klasse E zu B!
Nähere Informationen zu den Anhängerbestimmungen
- Leichter Anhänger Klasse B
- Schwerere Anhänger Klasse B
- Anhänger Code 96 Klasse B
- Anhänger Klasse E zu B
Fahrschüler – Voraussetzungen
- Mindestalter 17 1/2 Jahre bei Ausbildungsbeginn
- Verkehrszuverlässigkeit
- Gesundheitlich geeignet
- Theoretische Schulung absolviert
- Theoretische Einweisung gemeinsam mit einem Begleiter absolviert
- Praktische Vorschulung und Grundschulung absolviert
Begleiter – Voraussetzungen
- Mindestens seit sieben Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B
- In den vorangehenden drei Jahren Kraftfahrzeuge der Klasse gelenkt
- Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts
- Keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
- Besonderes Naheverhältnis zum Fahrschüler
- Wenn der Begleiter nicht selbst der Erziehungsberechtigte des Fahrschülers ist, ist eine Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten ist erforderlich.
- Der Begleiter darf nur in Ausnahmefällen mehr als zwei Bewerber innerhalb eines Jahres ausbilden.
- Für einen Fahrschüler sind maximal 2 Begleiter möglich.
- Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.
Der behördliche Bescheid wird einem Fahrschüler nur einmal erteilt und gilt für 18 Monate!
Der behördliche Bescheid wird einem Fahrschüler nur einmal erteilt und gilt für 18 Monate!
Art
|
UE (á 50 min)
|
Vorschulung |
3
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Grundschulung |
3
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Theoretische Einweisung mit Begleiter |
1
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Hauptschulung mit Begleiter |
mind. 1000 km
|
Hauptschulung Fahrschule |
–
|
Beobachtungsfahrt mit Begleiter |
1
|
Nachtfahrt |
1
|
Autobahnfahrt |
1
|
Freilandfahrt |
–
|
Perfektionsschulung |
1
|
Perfektionsschulung |
1
|
Prüfungsvorbereitung |
1
|
Erforderliche Dokumente für die Antragstellung
Begleiter
- Führerschein
- Nachweis der dreijährigen Fahrpraxis durch den Zulassungsschein oder eine Bestätigung des Dienstgebers oder der Dienstgeberin
- Meldezettel (nicht unbedingt erforderlich, aber eine Verfahrenserleichterung)
Fahrschüler
- Bestätigung der Fahrschule für die absolvierte Mindestausbildung und die theoretische Einweisung
Fahrzeug
- Das Fahrzeug muss keine besonderen Anforderungen erfüllen (Handbremse, Zündschlüssel, Schaltung, …)
- Die Anzahl der Fahrzeuge ist nicht eingeschränkt
- Die Fahrzeuge müssen der Behörde nicht besonders gemeldet werden
- Eventuell ist eine Zustimmungserklärung des Zulassungsbeitzers erforderlich, wenn das Fahrzeug weder dem Bewerber noch dem Begleiter gehört.
- Vorne und hinten am Fahrzeug muss während der Übungsfahrt die „L-Tafel“ gut sichtbar angebracht sein.
Wichtige Bestimmungen
- Für Begleiter und Fahrschüler gilt die 0,1 Promille Grenze, das entspricht 0,05 mg/l mg Alkohol pro Liter Atemluft.
- Der Begleiter muss den Bewilligungsbescheid und seinen Führerschein mitführen, der Fahrschüler einen amtlichen Lichtbildausweis.
- Der Begleiter darf den Fahrschüler nicht in Verkehrsverhältnisse bringen, denen dieser nicht gewachsen ist, die Verkehrsvorschriften müssen beachtet und Unfälle verhindert werden.
- Der Begleiter muss natürlich neben dem Fahrschüler sitzen.
- Über die Übungsfahrten muss ein Fahrtenprotokoll geführt werden.
- Anhänger dürfen gezogen werden.
- Personen dürfen befördert werden (Angaben des Zulassungsscheines beachten)
0,1 Promille Grenze für Fahrschüler und Begleiter