Härtere Strafen ab 1. Jänner 2011Der 1. Jänner 2011 bringt härtere Strafen für rücksichtslose und alkoholisierte Lenker! Die Strafen für Raser werden drastisch erhöht, die Entzugsdauer wird stark verlängert!
Die Neuerungen kurz: Besondere Rücksichtslosigkeit kostet nun mind. 6 Monate den Führerschein. Bei Geschwindigkeitsübertretungen folgt ein Entzug der Lenkberechtigung von bis zu 6 Monaten. Bei Rasen, Fahrerflucht oder Unfällen unter Alkoholeinfluss, wird mind. 3 Monate der Führerschein entzogen. Die Verjährungsfrist des Vormerksystems verlängert sich nach der zweiten Vormerkung auf 3 Jahre, zudem wird ein neues Vormerkdelikt eingeführt (ab 1.3.2011). Mangelnde VerkehrszuverlässigkeitWer unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen Verkehrsvorschriften verstößt - zB vor Schulen rast, hohe Tempoübertretungen begeht, besonders gefährlich überholt, ... - wird ab 1. Jänner 2011 mit mindestens 6 Monaten Entzug der Lenkberechtigung bestraft, bisher betrug die Mindestentzugsdauer 3 Monate. Dies gilt auch für Übertretungen die im Ausland gesetzt wurden. Verkehrszuverlässigkeit und GeschwindigkeitsübertretungTempoübertretungen ab denen auf jeden Fall ein Entzug aufgrund mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Folge ist, werden ziffernmäßig genau geregelt.
Diese Übertretungen haben einen Entzug für mindestens 6 Monate zur Folge. Verkehrszuverlässigkeit und AlkoholWer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt und dabei
dem wird die Lenkberechtigung bereits beim ersten Mal für mind. 6 Monate entzogen. Führerscheinentzug bei GeschwindigkeitsübertretungenMangelnde VerkehrszuverlässigkeitWie bereits oben erwähnt:
Gestaffelte EntzugsdauerDie Entzugsdauer für das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wird nun genauer geregelt. Für die erste Übertretung gilt:
Bei der ersten Übertretung von mehr als 60 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 70 km/h im Freiland, wird die Lenkberechtigung für 6 Wochen entzogen. Bei der ersten Übertretung von mehr als 80 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 90 km/h im Freiland, wird die Lenkberechtigung für 3 Monate entzogen. Beispiel 1:
Bei einer zweiten Übertretung innerhalb von 2 Jahren gilt: Wenn eine der beiden Übertretungen - egal ob die erste oder die zweite - im Ortsgebiet mehr als 60 km/h oder im Freiland mehr als 70 km/h betragen hat, dann wird die Lenkberechtigung für mindestens 6 Monate entzogen.
Rasen, Fahrerflucht, Unfall unter AlkoholeinflussGeschwindigkeitsübertretung unter AlkoholeinflussWer in einem durch Alkohol (0,8 bis 1,19 Promille) oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt und dabei eine Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder im Freiland um mehr als 50 km/h begeht dem wird bei erstmaliger Begehung für mind. 3 Monate der Führerschein entzogen. Anm: 0,8 Promille alleine - ohne Rasen - hätte einen Entzug von 1 Monat zur Folge; 1,2 Promille Alkohol haben immer mind. einen Entzug von 4 Monaten zur Folge. Fahrerflucht unter AlkoholeinflussWer in einem durch Alkohol (0,8 bis 1,19 Promille) oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt und dabei einen Unfall mit Personenschaden selbst verschuldet und Fahrerflucht begeht, dem wird bei erstmaliger Begehung für mind. 3 Monate der Führerschein entzogen. Unfall unter AlkoholeinflussWer in einem durch Alkohol (0,8 bis 1,19 Promille) oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt und dabei einen Unfall verursacht, dem wird bei erstmaliger Begehung für mind. 3 Monate der Führerschein entzogen. VormerksystemVerlängerung der Tilgung von VormerkdeliktenNach dem zweiten Vormerkdelikt innerhalb von 2 Jahren, verlängert sich der Zeitraum bis zur Tilgung der Delikte auf 3 Jahre. Die Verlängerung des Zeitraumes auf drei Jahre gilt für Personen, die ihr zweites Vormerkdelikt ab dem 1. März 2011 begehen. Neues VormerkdeliktIn Zukunft führt auch das Übersetzen einer beschrankten Eisenbahnkreuzung, bei der entweder optische oder akustische Zeichen ein Schließen der Schranken ankündigen, oder sich die Schrankenbäume abwärts bewegen, oder die Schranken auch nur über einen Teil der Fahrbahn geschlossen sind, zu einer Vormerkung. Gilt ab 1. März 2011! Feuerwehrführerschein - Klasse B bis 5.500 kgAb 1.Jänner 2011 gibt es neue Regelungen für das Lenken von Feuerwehr-, Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen.
Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5.500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist. Freiwillige Ableistung von sozialen Diensten bei FührerscheinentzugDas BMVIT (Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) prüft im Auftrage des Nationalrates bis 1.12.2011, ob die Ableistung von freiwilliger Sozialarbeit ein Mittel sein kann, um die Verkehrszuverlässigkeit wieder herzustellen. |