Führerscheinentzug
Geeignete körperliche und geistige Verfassung ist für das Lenken aller Fahrzeuge Pflicht! Kraftfahrzeuge dürfen nur gelenkt und in Betrieb genommen werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Für Busslenker, LKW-Lenker, Übungsfahrer und Begleiter,... gilt der Alkoholgrenzwert 0,1 Promille (0,05 mg/l). Bei allen Entzügen kann zusätzlich eine Nachschulung oder/und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet werden. Bei Entzügen wegen 1,2 Promille Alkohol oder mehr, bei Verweigerung, bei der zweiten massiven Tempoübertretung innerhalb von 2 Jahren und bei allen Entzügen in der Probezeit ist eine Nachschulung Pflicht. Jedes Vormerkdelikt der letzten 2 Jahre, verlängert die Entzugsdauer um 2 Wochen. Die Entzugsdelikte im ÜberblickGrundsätzlich wird die Lenkberechtigung entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Das heißt: Sollte die fachliche Befähigung, die gesundheitliche Eignung oder die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr vorhanden sein, verliert der Lenker den Führerschein. Die folgende Tabelle zeigt einen Überblick über die Entzugsdelikte, Entzugsdauer und die Geldstrafen, weiter unten finden Sie die Punkte im Detail erklärt:
Alkohol, Drogen und VerweigerungDer Alkoholgehalt der Atemluft wird mit einem Alkomat (Atemalkoholtestgerät) gemessen, Drogenkonsum (Fahrtauglichkeit) wird durch eine ärtzliche Untersuchung festgestellt, im Rahmen dieser Untersuchung kann auch eine Blutprobe genommen werden. Wer muss einen Alkomattest machen?
Anmerkung: Sollte der Alkomattest positiv gewesen sein, steht es dem Lenker zu in einem Krankenhaus eine Blutprobe abzugeben. Diese wird vom Krankenhaus an die Polizei übermittelt und vom gerichtsmedizinischen Institut überprüft. Der Alkomattest muss aber zuvor jedenfalls durchgeführt werden, ansonsten wird das Delikt der Verweigerung begangen !!!
Wann kann ein Lenker dem Arzt vorgeführt werden?
Wann kann eine Blutabnahme durchgeführt werden?
Alkohol
Erste Begehung Bei der ersten Begehung eines Alkoholdeliktes gelten folgende Mindestentzugszeiten, Maßnahmen und Mindeststrafen:
Promille = Gramm Alkohol pro Liter Blut * beim 2. Mal 3 Wochen Entzug.
Für Busslenker, LKW-Lenker, Übungsfahrer und Begleiter gilt ein Alkoholgrenzwert von 0,1 Promille (0,05 mg/l).
Wurde bei der ersten Übertretung ein Alkoholgehalt von 1,2 Promille oder mehr festgestellt und wird innerhalb von 5 Jahren nochmals ein Alkoholdelikt begangen, dann gelten folgende Mindestentzugszeiten:
Unfall oder Fahrerflucht unter Alkohol- od. Drogeneinfluss Wer in einem durch Alkohol (0,8 bis 1,19 Promille) oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt und dabei einen Unfall verursacht oder ein Fahrerflucht begeht, dem wird bei erstmaliger Begehung für mind. 3 Monate der Führerschein entzogen.
Drogen (Suchtgift)
Für das Fahren unter Drogeneinfluß gibt es keine Grenzwerte, die Fahrttauglichkeit wird bei einer amtsärztlichen Untersuchung festgestellt. Bei der ärztlichen Untersuchung kann auch eine Blutprobe genommen werden. Wenn die Untersuchung oder die Blutabnahme verweigert wird, gelten die Strafen für eine Verweigerung. Für das Fahren unter Drogeneinfluss (Suchtmitteleinfluss) gelten dieselben Strafen wie für das Fahren unter Alkoholeinfluß von 0,8 bis 1,19 Promille. Die Folgen des Fahrens unter Drogeneinfluss sind:
Unfall unter Drogeneinfluss (Suchtmitteleinfluss) Wer in einem durch Alkohol (0,8 bis 1,19 Promille) oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt und dabei einen Unfall verursacht, dem wird bei erstmaliger Begehung für mind. 3 Monate der Führerschein entzogen. VerweigerungWas ist eine Verweigerung? Einer Aufforderung zum Atemalkoholtest, zur ärztlichen Untersuchung oder Blutabnahme ist Folge zu leisten. Jede Verweigerung ist strafbar! Die Verweigerung des Alkomattests ist strafbar - egal ob er ausdrücklich verweigert wurde, oder mehrere mutwillig verursachte ungültige Versuche abgegeben wurden. Eine Verweigerung ist auch gegeben, wenn der Lenker sich einer ärztlichen Untersuchung oder einer Blutabnahme unterziehen muss und dies ablehnt. Die Folgen einer Verweigerung sind:
Im Wiederholungfall gelten die Entzugszeiten für den Alkoholgehalt von 1,6 Promille (siehe Tabelle). GeschwindigkeitsübertretungDie Entzugsdauer bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hängt von der Höhe der Übertretung und der Anzahl der Übertretungen in den letzten 2 Jahren ab. Geschwindigkeitsübertretungen
Erste Übertretung
Bei der ersten Übertretung von mehr als 40 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 50 km/h im Freiland, wird die Lenkberechtigung für 2 Wochen entzogen. Bei der ersten Übertretung von mehr als 60 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 70 km/h im Freiland, wird die Lenkberechtigung für 6 Wochen entzogen. Bei der ersten Übertretung von mehr als 80 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 90 km/h im Freiland, wird die Lenkberechtigung für 6 Wochen entzogen. Beispiel 1:
Wiederholungsfall Eine weitere hohe Geschindigkeitsübertretung innnerhalb von 2 Jahren wird wie folgt bestraft: Wenn eine der beiden Übertretungen - egal ob die erste oder die zweite - im Ortsgebiet mehr als 60 km/h oder im Freiland mehr als 70 km/h betragen hat, dann wird die Lenkberechtigung für mindestens 6 Monate entzogen.
Geschwindigkeitsübertretung unter AlkoholeinflussWer in einem durch Alkohol (0,8 bis 1,19 Promille) oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt und dabei eine Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder im Freiland um mehr als 50 km/h begeht dem wird bei erstmaliger Begehung für mind. 3 Monate der Führerschein entzogen. Anm: 0,8 Promille alleine - ohne Rasen - hätte einen Entzug von 1 Monat zur Folge; 1,2 Promille Alkohol haben immer mind. einen Entzug von 4 Monaten zur Folge. Geschwindigkeitsübertretung und besonders gefährliche Verhältnisse
Wird eine der folgenden Übertretungen gesetzt, dann wurden besonders gefährliche Verhältnissse herbeigeführt, die Lenkberechtigung wird dann bereits beim ersten Mal für mind. 6 Monate entzogen:
Mangelnde VerkehrszuverlässigkeitMangelnde Verkehrszuverlässigkeit gilt u.a. als erwiesen, wenn folgende Übertretungen gesetzt werden:FahrerfluchtVerursacht ein Lenker einen Unfall mit Personenschaden selbst und hält nicht sofort an und leistet nicht sofort Erste Hilfe, oder holt keine fremde Hilfe, dann wird ihm die Lenkberechtigung für 3 Monate entzogen. Entzogene LenkberechtigungWenn jemand trotz entzogener Lenkberechtigung, Lenkverbotes, vorläufig abgenommenen Führerscheines oder wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse ein Kraftfahrzeug lenkt, dann wird ihm die Lenkberchechtigung für mindestens 3 Monate entzogen. Auflagen nicht eingehaltenDie Behörde kann dem Lenker Auflagen erteilen, beispielsweise eine (wiederkehrende) ärztliche Untersuchung als Vorraussetzung für das Lenken eines Kraftfahrzeuges. Die Lenkberechtigung wird für 3 Monate entzogen wenn die
Strafbare HandlungenEs gibt eine Reihe strafbarer Handlungen, die zu einem Entzug der Lenkberechtigung führen können, darunter fallen z.B. Raub, erpresserische Entführung, Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz u.a.m.
Anmerkung: Das Fahren ohne überhaupt einen Führerschein zu besitzen kostet mind. 363 €. Herbeiführung besonders gefährlicher VerhältnisseDie Lenkberechtigung wird für 6 Monate entzogen, wenn durch eine Übertretung besonders gefährliche Verhältnisse herbeigeführt werden, oder wenn sich der Lenker besonders rücksichtslos verhält. Beispiele:
VormerksystemErhält der Lenker innerhalb von 2 Jahren seine dritte Vormerkung, dann wird ihm die Lenkberechtigung für 3 Monate entzogen. Nach dem zweiten Vormerkdelikt innerhalb von 2 Jahren, verlängert sich der Zeitraum bis zur Tilgung der Delikte auf 3 Jahre.
Quellen: StVO §§ 5, 58, 99 FSG §§ 3, 7, 24, 25, 26, 37, 37a
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