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Neuerungen ab 1.9.2009:

Neue Mindeststrafen für Schnellfahrer.

Verkehrscoaching ab 0,8 Promille Alkoholisierung ist Pflicht.

Höhere Geldstrafen und Entzugszeiten bei Alkoholisierung.

Lenken von "Mopedautos" während eines Führerscheinentzuges verboten.

Kindersicherungskurs bei mangelnder Kindersicherung.

Neue Strafen für Schnellfahrer ab 1.9.2009

Bei mehr als ...

  • 30 km/h Übertretung sind nun mindestens 70 € Strafe vorgeschrieben.
  • 40 km/h Übertretung im Ortsgebiet sind mindestens 150 € Strafe vorgeschrieben.
  • 50 km/h Übertretung außerhalb des Ortsgebietes mindestens 150 € Strafe vorgeschrieben.

Die Obergrenze für Organmandate beträgt ab 1.9.2009 70 €.

Verkehrscoaching ab 0,8 Promille Pflicht

Von 0,8 bis 1,19 Promille ist ab 1.9.2009 ein Verkehrscoaching verpflichtend vorgeschrieben.

Im Wiederholungsfall, bzw wenn in den letzten 5 Jahren bereits eine Übertretung der 0,8 Promille Grenze stattgefunden hat, ist auch bei 0,8 Promille eine volle Nachschulung die Folge.

Bei einer Alkoholisierung ab 1,2 Promille wird wie bisher gleich eine Nachschulung angeordnet.

Der Umfang des Verkehrscoaching beträgt 4 Std., die Kosten betragen ca. 100 €.

Inhalt des Verkehrscoaching:
Erfahrungsberichte von Sanitätern und
Versuch einer nachhaltigen Veränderung der künftigen Verhaltensweise durch Lebens- und Sozialberater oder Psychologen

Das Verkehrsscoaching muss in einer angemessenen Zeit absolviert werden, die Zeit wird von der entziehenden Behörde festgelegt. (Details folgen)

Neue Geldstrafen und Entzugsdauer ab 1.9.2009

Bei die Strafe wird nach dem Grad der Alkoholisierung und der Häufigkeit der Verstöße festgesetzt.

Die Tabellen zeigt die ab 1.9.2009 gültigen Geldstrafen und die Entzugsdauer abhängig vom Alkohol in der Atemluft und im Blut.

Erste Begehung des Deliktes

Bei der ersten Begehung des Deliktes gelten nun folgende Mindestentzugszeiten und Mindeststrafen:

Promille mg Alk. / l Luft Entzugsdauer Strafe € Ersatzfreiheitsstrafe
0,5 - 0,79
0,25 - 0,39
-*
300 - 3.700 bis zu 6 Wo.
0,8 - 1,19
0,4 - 0,59
mind. 1 Monat
800 - 3.700 1 bis 6 Wo.
1,2 - 1,59
0,6 - 0,79
mind. 4 Monate 1.200 - 4.400 10 Tage bis 6 Wo.
ab 1,6
ab 0,8
mind. 6 Monate 1.600 - 5.900 2 bis 6 Wo.

Promille = Gramm Alkohol pro Liter Blut
mg Alk pro l Luft = Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft

* beim 2. Mal 3 Wochen Entzug.

Wiederholte Begehung des Deliktes innerhalb von 5 Jahren

Wenn ein Delikt innerhalb von 5 Jahren wiederholt begangen wird, dann gelten folgende Mindestentzugszeiten:

Promille 1 Promille 2 Entzugsdauer nach 2 mind.
1,6 1,6 12 Monate
1,6 1,2 8 Monate
1,6 0,8 8 Monate
1,2 1,6 10 Monate
1,2 1,2 8 Monate
1,2 0,8 6 Monate
Verbot des Lenkens von 4rädr. LeichtKfz während eines Entzuges

Ein weitere Neuerung ist, dass für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F, das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig ist.

Damit soll während der Entzugszeit ein Ausweichen auf sog. Mopedautos verhindert werden.

Anmerkung: Verweigerung und Suchtgiftbeeinträchtigung

Bei Verweigerung der Atemalkoholprobe (Alkomat), der ärztlichen Untersuchung oder der Blutabnahme gelten die selben Strafen wie bei einer Alkoholisierung von 1,6 Promille.

Bei Suchtgiftbeeinträchtigung gelten die selben Strafen wie bei einer Alkoholisierung von 0,8 bis 1,19 Promille.

Kindersicherungskurs

Bei der zweiten Übertretung Rahmen des Vormerksystems, wird ab 1.9.2009 bei mangelnder Kindersicherung ein
Kindersicherungskurs als Maßnahme angeordnet.

Die Dauer des Kurses beträgt 4 Unterrichtseinheiten zu 50 min.

2 UE werden als Theorie- und 2 UE als Praxisausbildung abgehalten.

Die Inhalte sind Crashphysik, Unfallmedizin, Unfallstatistik, Recht, Sicherungstechniken im Fahrzeug,...

Der Kurs wird u.a. angeboten von Fahrschulen, Einrichtungen die auch Nachschulungen abhalten dürfen, Autofahrerclubs und dem Kuratorium für Verkehrssicherheit.

Die Kosten belaufen sich auf ca. 150 €.