Klasse E zu B
Das folgende Beispiel zeigt einen Anhänger der nur mit der Klasse E gezogen werden darf, da sein höchst zulässiges Gesamtgewicht größer als das Eigengewicht des Zugfahrzeuges ist und die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte von Anhänger und Zugfahrzeug über 3.500 kg liegt. Beispiel: Schwerer Anhänger Klasse E zu B
Für dieses Beispiel nehmen wir an, dass der Anhänger ein Gesamtgewicht von 1.500 kg (500 kg Eigengewicht und 1000 kg Nutzlast) hat.
1) Darf die Anhängevorrichtung die Last aufnehmen?Entscheidend ist hier die höchst zulässige gebremste Anhängelast von 1.500 kg laut Zulassungsschein des Zugfahrzeuges. Bei der Beladung des Anhängers ist noch beachten, dass die höchst zulässige Stützlast auf die Anhängevorrichtung nicht größer als 75 kg sein darf. 2) Stimmt das Gewichtsverhältnis?Das Zugfahrzeug ist eine Kombilimousine, somit ist das einfache höchst zulässige Gesamtgewicht heranzuziehen. Wäre das Zugfahrzeug ein Geländewagen (PKW oder Kombi) wäre das 1,5-fache seines höchst zulässigen Gesamtgewichtes zu berücksichtigen. Es gilt für die Klasse E zu B: Der Anhänger hat 1.500 kg Gesamtgewicht, das Zugfahrzeug hat ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 2.160 kg, das ist o.k. Die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte darf bei der Klasse E auch über 3.500 kg liegen. 4) ErgebnisDieser Anhänger darf mit diesem Zugfahrzeug gezogen werden, wenn der Lenker im Besitz der Klasse E zu B ist. Bei der Beladung dieses Anhängers ist zu beachten, dass das Gesamtgewicht des Anhängers nicht über der höchst zulässigen Anhängelast des Zugfahrzeuges zu liegen kommt. |