Ausdehnung auf Klasse A

Wenn Sie den B-Schein auf A ausdehnen wollen, haben Sie zwei große Vorteile: Weniger Theoriekurs und eine einfachere Prüfung!


Wenn Sie bereits über eine Lenkberechtugung verfügen und dann eine andere beabtragen, bezeichnet man dies als Antrag auf Ausdehnung der Lenkberechtigung.
Ein häufiger Fall ist die Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klasse A. Was dabei wichtig ist, lesen Sie hier!
Umfang der Lenkberechtigung Klasse A


Mit der Lenkberechtigung der Klasse A dürfen Sie:

  • Motorräder und
  • Motorräder mit Beiwagen sowie
  • Kraftfahrzeuge mit drei Rädern deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt
  • Kraftfahrzeuge mit vier Rädern deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt lenken.

Die Klasse A schließt selbstverständlich auch Leichtmotorräder, 4-rädrige Leichtkraftfahrzeuge und Mopeds mit ein.

Wenn Sie noch nicht 21 Jahre alt sind gilt eine Einschränkung auf Leichtmotorräder (max. 25 kW, max. 0,16 kW/kg).
Persönliche Voraussetzungen


Für den Führerschein der Klasse A müssen folgende Punkte gegeben sein:

  • Mindestalter für die Erteilung der Lenkberechtigung Klasse A ist 21 Jahre (Alter bei der praktischen Prüfung), unter 21 Jahren wird die Klasse A auf Leichtmororräder beschränkt erteilt Klasse AV (max. 25 kW, max. 0,16 kW/kg)
  • Verkehrszuverlässigkeit wird nach Antragstellung von der Behörde überprüft
  • Gesundheitliche Eignung -Untersuchung beim sachverständigen Arzt
  • Fachliche Befähigung - Theoretische und praktische Führerscheinprüfung
  • Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

 

Der Erwerb des österreichischen Führerscheines ist nur Personen möglich, die sich in den letzten 12 Monaten nachweislich mindestens 185 Tage in Österreich aufgehalten haben, oder sich mindestens 185 Tage in Österreich aufhalten werden.

Erforderliche Unterlagen für die Anmeldung


Die Fahrschule ist Ihr "One-Stop-Shop", sie führt fast alle bürokratischen Schritte für Sie durch!
Zur Anmeldung benötigen sie:  

  • Amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass,...)
  • Zur Erleichterung der Abwicklung einen Meldezettel
  • Falls eine Namensänderung vorliegen sollte die entsprechenden Urkunden
  • Nachweis des akademischen Grades
Alle erforderlichen Unterlagen (Übersicht)

Bei der Anmeldung Vor der Theorieprüfung Vor der Praxisprüfung
Amtl. Lichtbildausweis
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Ev. Meldezettel
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Ev. Nachweis des akademischen Grades
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Ev. Urkunden bez. Namensänderung   
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- Ein Passfoto
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- Ärztliches Gutachten
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- - Nachweis lebensrettende Sofortmaßnahmen



Bei der Theorieprüfung und bei der Praxisprüfung benötigen Sie einen amtlichen Lichtbildsausweis!

Sollten Sie im Rahmen eines anderen Führerscheines bereits ein Ärztliches Gutachten vorgelegt haben, dann gilt dies weiterhin, es sein denn dieses Gutachten ist älter als 18 Monate.


Beispiel:
Man macht die Klasse B und legt dabei ein Ärztliches Gutachten vor. Ein Jahr später macht man die Klasse A nach. Dann benötigt man kein neues Gutachten, wenn das alte zum Zeitpunkt der Praktischen Prüfung der Ausdehnung auf die Klasse A nicht älter als 18 Monate ist.


Ansonsten gilt:
Unterziehen sie sich so früh wie möglich der ärztlichen Untersuchung. Am besten vor der Anmeldung in der Fahrschule und geben sie das Gutachten des Arztes vor der Theorieprüfung selbst bei der Behörde ab (Datenschutz)!

Ausbildungsablauf


Um zügig die Ausbildung zu absolvieren, sollten Sie den theoretischen Teil zumindest 1 bis 2 Wochen vor dem praktischen Teil beginnen. Das erlernte Wissen können Sie dann schon in den Fahrstunden anwenden.

Wollen Sie die Klasse A uneingeschränkt (Direjteinstieg), dann ist es wichtig ist, dass Sie frühestens an Ihrem 21. Geburtstag zur Prüfung antreten und die Prüfung mit einem Motorrad mit mindestens 35 kW machen. Anderenfalls erhalten Sie eine Einschränkung auf die Vorstufe A für 2 Jahre.

Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung umfasst 8 Unterrichteinheiten á 50 min, ihr Umfang und ihr Inhalt ist gesetzlich genau vorgegeben und darf nicht verkürzt oder verändert werden.

Die theoretische Ausbildung besteht bei der Ausdehnung auf die Klasse A alleine aus der klassenspezifischen Ausbildung, da die Basischulung (allgemeiner Teil) bereits absoviert wurde.

Klassenspezifische Ausbildung - 8 Unterrichtseinheiten

Fahrertypen, Einteilung der Krafträder, Verletzungshäufigkeit, Unfallsituationen,
Fahrtechnik, Fahrdynamik, Rechtliche Rahmenbedingungen, Blickschatten Phänomen, Toter Winkel, Übersehen werden, Fahrzeugtechnik, Überprüfungen am Fahrzeug, u.v.m.

(Lehrplan)


Wenn die Klasse B auf Klasse A ausgedehnt wird, dann wird bei der Theorieprüfung nur der klassenspezifische Teil abgefragt. Sie lernen 220 Hauptfragen plus 220 Zusatzfragen, also insgesamt 440 Fragen.Bei der Prüfung werden Ihnen 20 Hauptfragen plus Zusatzfragen - insgesamt 40 Fragen - gestellt. Die Punkte dieser 40 Fragen werden addiert. Um die Prüfung zu bestehen müssen Sie mindestens 80% dieser möglichen Gesamtpunkteanzahl erreichen.

Praktische Ausbildung


Die praktische Ausbildung besteht aus Vorbereitung und Vorschulung welche im Normalfall auf einem Übungsplatz abgehalten werden. Für diesen Ausbildungsteil hat sich der Stationenplan eingebürgert, da Stationen in bestimmter Reihenfolge durchlaufen werden. Die jeweils nächste Station baut auf der vorigen auf, so dass nach und nach eine Einführung in das Motorradfahren stattfindet. Der Stationenplan dauert gewöhnlich 4 UE. Die anschließende Grundschulung findet auf verkehrsarmen Strassen statt und führt Sie in das Verkehrsgeschehen ein. In der Hauptschulung wird auf Strassen mit stärkerem Verkehr gefahren und die Anforderungen werden sukzessive gesteigert. In der Perfektionsschulung wird die besondere Fharzeugbeherrschung (Gefahrenbremsungen auf geraden Strecken und in Kurven, Bremsausweichhaken,...) trainiert.

Die praktische Ausbildung hat einen Mindetsumfang von 12 UE.

Die folgende Grafik gibt Ihnen einen Überblick über die Unterrichtseinheiten der praktischen Ausbildung Klasse A:

Art Anzahl UE á 50 min
Vorbereitung
&
Vorschulung
4
(Stationenplan)
Grundschulung
2
Hauptschulung
4
Perfektionsschulung
2




Quellen:
§ 18 FSG
Anlage 10a und 10b zu § 64b KDV
§ 1 FSG-PV Fahrprüfungsverordnung