Neue Führerscheinklassen für Motorräder und Mopeds
Ab dem 19.1.2013 ist die 3. EU-Führerscheinrichtlinie anzuwenden, in diesem Zusammenhang steht uns eine Änderung des Führerscheingesetzes FSG ins Haus.
Was uns diese EU-Richtlinie und die Änderungen des FSG für Lenker von Motorrädern und Mopeds bedeutet, lesen Sie hier.
Dies sind Vorinformationen über zukünftige Regelungen! Die hierfür zu erlassenden Bestimmungen befinden sich noch in Ausarbeitung.
Die Änderungen im Überblick
Die Führerscheinklassen A1 und A2 werden eingeführt. Das Mindestalter für A1 beträgt 16 Jahre, für A2 18 Jahre.
Die Führerscheinklassen A2 und A können entweder direkt oder stufenweise - nach 2 Jahren Praxis - erworben werden, die Klasse A1 kann nur direkt erworben werden. Ein automatischer Aufstieg ist nicht mehr möglich.
Ein Mopedführerschein wird eingeführt, die Führerscheinklasse AM. Bei Mopedausbildung und -prüfung ändert sich nichts. Die Klasse AM ist nicht Teil des Stufenführerscheins.
Für die Klassen A dauert die Mehrphasenausbildung 14 Monate und wird in Zukunft außer dem Fahrsicherheitstraining auch eine Perfektionsfahrt umfassen.
Die neuen Klassen
Folgende Führerscheinklassen wird es geben:
- Klasse AM - Mopeds, dreirädrige KFZ und vierrädrige Leicht-KfZ
- Klasse A1 - Motorräder bis 125 cm3, 11 kW , 0,1 kW/kg, Mindestalter 16 Jahre, dreirädrige KfZ bis 15 kW
- Klasse A2 - Motorräder bis 35 kW, 0,2 kW/kg, Mindestalter 18 Jahre, dreirädrige KfZ bis 15 kW
- Klasse A - Alle Motorräder, Mindestalter 20 Jahre bei stufenweisem Zugang, 24 Jahre bei Direkteinstieg.
Die Tabelle gibt einen detaillierten Überblick über die neuen Kraftradklassen:

Jede Klasse A, A2 und A1 umfasst auch alle darunter liegenden Führerscheinklassen.

Die Klasse AM darf zusätzlich auch mit jedem anderen Führerschein (Klassen B, C, D, …) gelenkt werden, dies kann von den einzelnen Mitgliedstaaten der EU eingschränkt werden.
A, A2, A1 - Direkteinstieg oder Zugang in Stufen
Der gewünschte Führerschein kann über einen Direkteinstieg oder über einen stufenweisen Zugang erlangt werden.

Der Direkteinstieg
Der Direkteinstieg in die gewünschte Klasse ist möglich, wenn folgende Punkte erfüllt sind:
- Mindestalter
- Ärztliche Untersuchung
- Theoretische und praktische Ausbildung
- Theoretische und praktische Prüfung
Der Zugang in Stufen
Der Aufstieg in die nächste Klasse ist möglich nach
- mind. zwei Jahren Fahrpraxis
und entweder einer
- praktischen Schulung (7 Std.) oder einer
- praktischen Prüfung.
Hier bleibt die Möglichkeit der freien Wahl zwischen den beiden Alternativen. Eine theoretische Prüfung ist nicht mehr nötig.
Details lesen Sie hier.
Unterschied
Bei stufenweisem Zugang ist nur beim ersten Einstieg in die Klasse A (A2, A1) die gesamte Fahrschulausbildung und die gesamte Prüfung zu absolvieren, danach entfällt die theoretische Ausbildung und die theoretische Prüfung.
Die praktische Prüfung kann durch eine praktische Schulung ersetzt werden.
Wie komme ich zum gewünschten Führerschein?
Hier lesen Sie welche Anforderungen für die jeweilge Führerscheinklasse erfüllt sein müssen.
Klasse A1
Nur Direkteinsteig möglich:
Mindestalter 16 Jahre, theoretische und praktische Ausbildung, sowie eine theoretische und praktische Prüfung, danach Mehrphasenausbildung.
Klasse A2
Aufstieg von A1 auf A2:
Mindestalter 18 Jahre, Mehrphase für A1 absolviert, 2 Jahre Fahrpraxis auf A1 und entweder eine praktische Prüfung (praktische Ausbildung nicht Pflicht) oder eine praktische Schulung (7 Std.).
Direkteinsteig in die Klasse A2:
Mindestalter 18 Jahre, theoretische und praktische Ausbildung, sowie eine theoretische und praktische Prüfung, danach Mehrphasenausbildung.
Klasse A
Aufstieg von A2 auf A:
Mindestalter 20 Jahre, Mehrphase für A2 od. A1 absolviert, 2 Jahre Fahrpraxis auf A2 und entweder eine praktische Prüfung (praktische Ausbildung nicht Pflicht) oder eine praktische Schulung (7 Std.).
Aufstieg von A1 auf A:
Mindestalter 24 Jahre, 4 Jahre Praxis auf A1, praktische Prüfung vorgeschrieben (Zugang über 2 J. Praxis und praktische Schulung nicht möglich).
Direkteinsteig in die Klasse A:
Mindestalter 24 Jahre, theoretische und praktische Ausbildung, sowie eine theoretische und praktische Prüfung, danach Mehrphasenausbildung.
Klasse AM
Mindestalter 15 Jahre, theoretische und praktische Ausbildung, sowie eine theoretische Prüfung.
Die Klasse AM ist nicht Teil des Stufenführerscheines, d.h. der Aufstieg von AM auf A1 erfolgt nicht erleichtert.
Keine praktische Prüfung.
Keine gesundheitliche Untersuchung.
Keine Mehrphasenausbildung
Beispiele
1. Beispiel - Direkteinstieg mit 30 Jahren
Ein(e) LenkerIn mit einem Alter von 30 Jahren hat ausschließlich den Führerschein der Klasse B und möchte ein Motorrad mit 100 PS (73,5 kW) lenken, hierfür ist ein Führerschein der Klasse A erforderlich. Das Mindestalter für die Erteilung beträgt in diesem Fall 24 Jahre.
Der theoretische Führerscheinkurs ist beschränkt auf den Motorradkurs und hat einen Umfang von 8 Stunden, der allgemeinen Teil (26 Std.) wurde bereits bei der Erteilung der Klasse B absolviert und entfällt somit. Die praktische Ausbildung beträgt mind. 12 Stunden.
Ein theoretische Prüfung und einen praktische Prüfung ist zu absolvieren. 2. Beispiel - Füherschein mit 18 Jahren
Ein(e) 18 Jahre alte FührerscheinwerberIn möchte den Führerschein der Klasse B und der Klasse A machen, der Motorradführerschein wird aufgrund des Alters auf die Klasse A2 eingeschränkt.
Der theoretische Führerscheinkurs umfasst einen allgemeinen Teil im Ausmaß von 26, einen Klasse B Teil von 6 Std. und einen Klasse A Teil von 8 Stunden. Die praktische Ausbildung der Klasse A beträgt mind. 12 Stunden, die praktische Ausbildung der Klasse B mind. 13 Std.
Ein für beide Klassen muss eine theoretische und eine praktische Prüfung absolviert werden. 3. Beispiel - Durchlaufen der Stufen
Die (der) FührerscheinwerberIn aus Beispiel 2 möchte ein Motorrad mit 100 PS lenken.
Nach 2 Jahren mit der Lenkberechtigung Klasse A2 kann entweder eine praktische Schulung im Ausmaß von 7 Std. absolviert werden, oder eine praktische Prüfung auf einem "großen" Motorrad muss gemacht werden. Die theoretische Prüfung entfällt.
Mindestalter genaue EU-Regelung
Für die Festsetzung des Mindestalters der Klassen AM und A1 gesteht die EU Richtlinie den Mitgliedsstaaten einen Spielraum zu. Die genauen Bestimmungen sind der Tabelle zu entnehmen:

Für dreirädrige KfZ mit einer Leistung von mehr als 15 kW gilt ein Mindestalter von 21 Jahren.
a) Wenn das nationale Mindestalter unter dem Mindestalter der 3. FS-RL liegt, gilt die Lenkberechtigung bis zum Erreichen des Regelalters nur im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates und in Mitgliedstaaten welche die Gültigkeit des Führerscheines ausdrücklich anerkennen. b) Die Klasse A gilt ein Mindestalter von 20 Jahren. Für Personen unter 24 Jahren ist der Erwerb der Klasse A nur nach mind. 2 Jahren Fahrpraxis der Klasse A2 möglich. c) Ohne vorhergehende Fahrpraxis mir der Klasse A2, kann die Klasse A erst ab einem Alter von 24 Jahren erworben werden („Direkteinsteig“ mit 24 J.). Dies ist ein großer Unterschied zum bisherigen Mindestalter von 21 Jahren.
Begriffsbestimungen
Kleinkraftrad
Zweirädriges Kraftfahrzeug (Klasse L1e) oder dreirädriges Kraftfahrzeug (Klasse L2e) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und folgenden Eigenschaften:
i) zweirädrige Kraftfahrzeuge: — Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren oder — maximale Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;
ii) dreirädrige Kraftfahrzeuge: — Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungs- motoren oder — maximale Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoen oder — maximale Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;
Kraftrad
Als Kraftrad gilt jedes zweirädrige Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Dreirädriges Kraftfahrzeug
Als dreirädriges Kraftfahrzeug gilt jedes mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Vierrädrige Kraftfahrzeuge
a) Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 350 kg (Klasse L6e), ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und
i) einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder ii) einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder iii) einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.
Diese Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist.
b) Vierrädrige Kraftfahrzeuge, die nicht unter Buchstabe a) fallen, mit einer Leermasse von bis zu 400 kg (Klasse L7e) (550 kg im Falle von Fahrzeugen zur Güterbeförderung), ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen, und mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW. Diese Fahrzeuge gelten als dreirädrige Kraftfahrzeuge und müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L5e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist.
Quelle: RICHTLINIE 2006/126/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006
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